BFH - Beschluss vom 05.09.2011
VIII B 135/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5502/03

Befreiung der ambulanten Pflegedienste von der Gewerbesteuer als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 05.09.2011 - Aktenzeichen VIII B 135/10

DRsp Nr. 2011/17982

Befreiung der ambulanten Pflegedienste von der Gewerbesteuer als klärungsbedürftige Rechtsfrage

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (sog. Klärungsbedürftigkeit) und die im angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, m.w.N.).