Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht im Streitjahr 2010 die Klägerin nicht mehr als gemeinnützig anerkannt hat, weil sie unentgeltliche Pflegeleistungen gegenüber ihrem Geschäftsführer, Herrn E, erbracht hat, die der Beklagte als Mittelfehlverwendungen und verdeckte Gewinnausschüttungen mit einem Wert von Betrag Y € ansieht.
...
Durch Freistellungsbescheid für 2008 bis 2010 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer vom ... stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach §
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