FG Hamburg - Urteil vom 26.03.2014
4 K 74/13
Normen:
EnergieStRL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. c); EGRichtl 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. c); EnergieStG § 21 Abs. 1; EnergieStG § 27; EnergieStV § 46 Abs. 2; EnergieStV § 460 Abs. 3; EnergieStV § 60 Abs. 7;

Befreiung der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt durch eine gemeinnützige Stiftung von der Energiesteuer

FG Hamburg, Urteil vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 4 K 74/13

DRsp Nr. 2014/12734

Befreiung der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt durch eine gemeinnützige Stiftung von der Energiesteuer

1. Die Ausnahme der "privaten nichtgewerblichen Schifffahrt" von der Steuerbefreiung für die Schifffahrt in Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) RL 2003/96/EG umfasst jegliche Schifffahrt, die nicht zu kommerziellen Zwecken mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt wird; es ist nicht erforderlich, dass es sich um eine Nutzung im nicht-öffentlichen, persönlich-familiären geprägten Bereich handelt. 2. Die Steuerbefreiung für ein Energieerzeugnis ist ausgeschlossen, sofern es im Rahmen einer Schifffahrt Verwendung findet, die zur Verwirklichung eines Gemeinnützigkeitszwecks ausgeübt wird.

Normenkette:

EnergieStRL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. c); EGRichtl 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. c); EnergieStG § 21 Abs. 1; EnergieStG § 27; EnergieStV § 46 Abs. 2; EnergieStV § 460 Abs. 3; EnergieStV § 60 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Energiesteuer für den auf ihrem Großsegelschiff verwendeten Kraftstoff.

1. Die Klägerin ist eine im Jahr 19... gegründete Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in A.