BFH - Beschluss vom 25.01.2011
V B 144/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116; UStG 1999 § 4 Nr. 26 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1218/07

Befreiung der Vergütung für eine Vorstandstätigkeit beim Kreisbauernverband von der Umsatzsteuerpflichtigkeit als ehrenamtliche Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 25.01.2011 - Aktenzeichen V B 144/09

DRsp Nr. 2011/4650

Befreiung der Vergütung für eine Vorstandstätigkeit beim Kreisbauernverband von der Umsatzsteuerpflichtigkeit als ehrenamtliche Tätigkeit

NV: Die ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 26 UStG erfordert den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung. Darunter fallen nicht nur Einrichtungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern auch Selbsthilfeeinrichtungen im genossenschaftlichen Bereich sowie im Verbands- oder Vereinsbereich.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116; UStG 1999 § 4 Nr. 26 Buchst. b;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

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