BFH - Beschluss vom 08.09.2011
I R 78/10
Normen:
GewStG § 3 Nr. 20;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5258/07

Befreiung einer Schadensersatzleistung gem. § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer

BFH, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen I R 78/10

DRsp Nr. 2011/19508

Befreiung einer Schadensersatzleistung gem. § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer

1. NV: Schadensersatzzahlungen, die eine GmbH von einem Arzt, dem die medizinische Leitung eines noch zu errichtenden Dialysezentrums übertragen wurde, wegen ungerechtfertigter Kündigung seines Anstellungsvertrages erhält, sind nicht von der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 GewStG erfasst, wenn das Dialysezentrum tatsächlich nicht errichtet wurde. 2. NV: Wird der Schadensersatz in monatlichen Raten geleistet, ist die sich durch den Schadensersatzanspruch ergebende Gewinnerhöhung nicht durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens auf den Zahlungszeitpunkt zu verteilen.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 20;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Schadensersatzleistung gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit ist.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt in A in Zusammenarbeit mit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis ein Dialysezentrum. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dieses Dialysezentrum eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen ist und deshalb § 3 Nr. 20 GewStG unterfällt.