LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.07.2021
L 11 KA 49/18
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1 S. 2; SGB V § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 36 S. 1; SGB X § 39 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
NZS 2022, 398
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 55/17

Befreiung einer Vertragsärztin von der Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen NotfalldienstRechtmäßigkeit der Heranziehung zur KostenumlageAnforderungen an den Regelungsinhalt behördlicher Schreiben

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen L 11 KA 49/18

DRsp Nr. 2021/17497

Befreiung einer Vertragsärztin von der Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Kostenumlage Anforderungen an den Regelungsinhalt behördlicher Schreiben

1. Maßgeblich für die Auslegung behördlicher Schreiben im Hinblick auf eine Regelung im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat – hier im Falle des Eintritts einer Rechtsfolge durch die Verringerung der Kostenbeteiligung einer Vertragsärztin am Notfalldienst. 2. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V erlaubt nicht nur eine Beitragserhebung bei den am Notfalldienst teilnehmenden Ärzten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 1 S. 2; SGB V § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 36 S. 1; SGB X § 39 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die von der Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst befreite Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Kostenumlage.