Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein auf den Kläger in Polen zugelassener PKW nach § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer in der Bundesrepublik Deutschland befreit ist.
Der Kläger und seine Ehefrau E sind seit dem 11. September 1989 unter verschiedenen Anschriften jeweils mit alleiniger Wohnung in X-Stadt (Deutschland) gemeldet, zuletzt seit dem 9. Februar 2012 in der Straße 1 in X-Stadt (Deutschland). Ihr am 14. März 1991 in X-Stadt (Deutschland) geborener Sohn S war zunächst zusammen mit seinen Eltern bis zum 1. Mai 2016 in der Straße 1 in X-Stadt (Deutschland), danach bis zum 15. Oktober 2018 in der Straße 2 in Y-Stadt (Deutschland) und im Anschluss in der Straße 3 in X-Stadt (Deutschland) jeweils mit alleiniger Wohnung gemeldet.
Seit dem 15. April 2010 sind die Ehegatten G als Miteigentümer des Grundstücks der Straße 1 in X-Stadt (Deutschland) zu je 1/2 im Grundbuch von Stadtteil A beim Amtsgericht X-Stadt (Deutschland) eingetragen. Zudem sind sie seit dem 26. Februar 2016 als Miteigentümer des Nachbargrundstücks zu je 1/2 im Grundbuch von beim Amtsgericht eingetragen.
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