Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 18.01.2021 (XX XX 111) und vom 09.02.2021 (XX YY 222) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2021 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob ein vom Kläger gehaltenes Fahrzeug und ein Anhänger (sog. Nachläufer) gemäß § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind.
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