FG Hamburg - Urteil vom 20.06.2006
4 K 193/03
Normen:
VO (EG) Nr. 2604/2000 Art. 2 ;

Befreiung vom Antidumpingzoll

FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 4 K 193/03

DRsp Nr. 2006/24639

Befreiung vom Antidumpingzoll

Zur Befreiung vom Antidumpingzoll muss bereits mit der vereinfachten Zollanmeldung eine gültige Verpflichtungsrechnung vorgelegt werden.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 2604/2000 Art. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass das seinerzeit zuständige Hauptzollamt Hamburg-1 mit Änderungsbescheid vom 29.03.2001 von ihr insgesamt 174.948,99 DM Antidumpingzoll nachgefordert hat. Die Nachforderung war vorgenommen worden, weil die Klägerin, vertreten durch die Fa. ... (M) GmbH - Zolldeklaration (im Folgenden: Fa. M) es unterlassen hatte, die für eine Befreiung der eingeführten Ware von dem Antidumpingzoll erforderliche "Verpflichtungsrechnung" bei der Abfertigungszollstelle vorzulegen und die Ware mit dem entsprechenden Zusatzcode anzumelden.

Die Klägerin ließ am 05.01.2001 beim Hauptzollamt Hamburg-2 500 Sack Polyethylenterephthalat aus Indonesien zum freien Verkehr des Zollgebietes der Gemeinschaft abfertigen. Die Klägerin wurde dabei durch die Fa. M vertreten. Als Teilnehmerin am vereinfachten Anmeldeverfahren legte die Fa. M der Abfertigungszollstelle für die genannte Ware zunächst die vereinfachte Zollanmeldung mit der Ordnungsnummer ... vor. Die Ware wurde unter dem KN-Code 39076020 angemeldet.