Die Beteiligten streiten über eine Befreiung von der Beförderungspflicht und vom Zollflugplatzzwang für Auslandsflüge.
Der Kläger ist Eigentümer eines Privatflugzeugs. Seit 1996 - bzw. für sein gegenwärtiges Flugzeug seit 1998 - war er im Besitz einer Befreiung von der Beförderungspflicht und vom Zollflugplatzzwang für Auslandsflüge über den Verkehrslandeplatz A.
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