FG Düsseldorf - Urteil vom 08.01.2020
4 K 3223/18 VSt
Normen:
StromStG § 5 Abs. 1 S. 1; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1-2 und Nr. 3 Buchst. b);

Befreiung von der Festsetzung der Stromsteuer i.R.d. Betriebs von Blockheizkraftwerken; Einspeisung von Strom in das Versorgungsnetz durch den Versorger als Steuerschuldner

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 4 K 3223/18 VSt

DRsp Nr. 2021/3359

Befreiung von der Festsetzung der Stromsteuer i.R.d. Betriebs von Blockheizkraftwerken; Einspeisung von Strom in das Versorgungsnetz durch den Versorger als Steuerschuldner

Tenor

Der Steuerbescheid vom 11. Juli 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2018 wird aufgehoben, soweit mehr als ............. € Stromsteuer festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 58 % und der Beklagte trägt 42 % der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 5 Abs. 1 S. 1; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1-2 und Nr. 3 Buchst. b);

Tatbestand

Die Klägerin betrieb im Kalenderjahr 2017 fünf mit Biomasse betriebene Blockheizkraftwerke. Drei Blockheizkraftwerke befanden sich an dem Betriebssitz der Klägerin. Ein Blockheizkraftwerk wurde in einem Schwimmbad und ein weiteres Blockheizkraftwerk wurde in einem Hospital genutzt.