LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.01.2022
L 14 R 472/20
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 274/17

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als SyndikusanwaltTätigkeitsbezogenheit der BefreiungKein Vertrauensschutz

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2022 - Aktenzeichen L 14 R 472/20

DRsp Nr. 2023/4635

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Syndikusanwalt Tätigkeitsbezogenheit der Befreiung Kein Vertrauensschutz

Die in einem Formularbescheid erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Syndikusanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bezieht sich nicht auf den Beruf als solchen, sondern auf die konkret ausgeübte Beschäftigung. Ein solcher Bescheid begründet in keinerlei Hinsicht ein schutzwürdiges Vertrauen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 01.04.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger mit Bescheid vom 04.09.2001 festgestellte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen ab dem 01.01.2015 fortbesteht.

Der Kläger ist am 00.00.1969 geboren und Volljurist.

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