Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für ihre Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2. im Fachbereich Vermögensschaden-Haftpflicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ab dem 1.10.2010 zu befreien ist. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 26.6.2019 einen solchen Anspruch der Klägerin verneint, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG Köln vom 30.10.2012 geändert und die Klage abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|