Abweichend von dem Bescheid vom 23.05.2018 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 04.03.2020 wird die Grunderwerbsteuer auf 0,- € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluss:
Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gesellschafter der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sind die 19xx bzw. 19xx geborenen Geschwister B... und C.... Ursprünglich führten sie nach der Mutter den Geburtsnamen D.... Diese hat jedoch den Namen der Kinder im April 20xx in E..., den Namen des Vaters, ändern lassen.
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