Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... vom 28. Juli 2016, 1. August 2016, 25. August 2016 bzw. 29. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 19. Dezember 2016 bzw. 20. Dezember 2016 werden unter Gewährung einer Steuerbefreiung für diese Fahrzeuge aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Unternehmensgegenstand der Klägerin sind Fahrdienstleistungen für Personen, die aufgrund Alter, Krankheit oder Behinderung diese spezielle Transportleistung benötigen. Die Stadtverwaltung B... hat der Klägerin mit Urkunde vom 8. August 2016 die Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen nach § 49 BefG erteilt. Die Klägerin ist Halterin folgender Fahrzeuge:
Amtliches Kennzeichen | Hersteller | Typ | Hubraum |
... | C... | ... | 1968 |
... | D... | ... | 1956 |
... | D... | ... | 1997 |
... | D... | ... | 1956 |
... | D... | ... | 2287 |
... | D... | ... | 1997 |
... |
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