Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2018 das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen ... von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin ist seit dem 10. April 2018 Halterin eines erstmals zugelassenen Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen .... Das Fahrzeug ist ein B..., der nach der kraftfahrzeugrechtlichen Zulassung ein Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätzen ist. Eingetragen ist zusätzlich unter anderem eine Auffahrrampe für Rollstühle im Fahrzeugheck, eine mechanisch bestätigte Trittstufe und Befestigungseinrichtungen für 2 Rollstuhlplätze in Verbindung mit Verankerungspunkten für Personenrückhaltesysteme.
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