FG Hamburg - Urteil vom 20.10.2005
IV 148/04
Normen:
MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 295

Befreiung von der Mineralölsteuer in der gewerblichen Schifffahrt

FG Hamburg, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen IV 148/04

DRsp Nr. 2006/2274

Befreiung von der Mineralölsteuer in der gewerblichen Schifffahrt

Die Beförderungsleistung von Personen oder Gütern muss nicht wie bei der Handelsschifffahrt Hauptzweck sein, ihr kann vielmehr auch eine nur untergeordnete oder sekundäre Bedeutung zukommen (Abweichung vom BFH-Beschluss, 23.3.2000, VII S 26/99). Gewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG meint das Befahren eines Gewässers mit Schiffen zu kommerziellen, d.h. zu anderen als privaten nichtgewerblichen Zwecken.

Normenkette:

MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Mineralöl als Schiffsbetriebsstoff.

Die Klägerin, die die Deckung von Yacht-Kasko-/Yacht-Haftpflicht und Yacht-Insassenunfall-Risiken im Wassersportbereich vermittelt, ist Eigentümerin der Barkasse "C...". Sie nutzt die Barkasse zum einen zur Schadensbesichtigung bei Yachtschäden und bei anderen versicherten Anlagen sowie zur Besichtigung von zu versichernden Objekten. Zum anderen verwendet sie die Barkasse zur Begleitung und Betreuung von Regatten, die von ihr selbst oder von Dritten auf z.B. der Alster und der Ostsee ausgerichtet werden.