FG München - Urteil vom 10.05.2000
4 K 1284/00
Normen:
StBerG § 37 Abs. 2 Nr. 2 ; StBerG § 38 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1279

Befreiung von der Steuerberaterprüfung

FG München, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 4 K 1284/00

DRsp Nr. 2001/2107

Befreiung von der Steuerberaterprüfung

Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung: Die dauernde Dienstunfähigkeit eines ehemaligen Finanzbeamten, die zu dessen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand geführt hat, schließt nicht zwangsläufig die persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs als Steuerberater aus. Diese liegt vor, wenn der Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß ausgebübt werden kann, was voraussetzt, in etwa halbtags als Steuerberater tätig sein zu können (Anschluss an BFH-Urteil vom 21.7.1964 - VII 279/63, HFR 1965, 82).

Normenkette:

StBerG § 37 Abs. 2 Nr. 2 ; StBerG § 38 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Befreiung von der Steuerberaterprüfung aus gesundheitlichen Gründen zu versagen ist.

Der am .... 1945 geborene Kläger war seit dem ....1971 im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung tätig, seit ... ....1988 als Steueramtsrat in der Steuerfahndung. ... ... 1999 wurde er aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

Mit Antrag vom 27.9.1999 begehrte der Kläger, ihn nach § 38 Abs. 2 StBerG unter Befreiung von der Steuerberaterprüfung zum Steuerberater zu bestellen.