BFH - Beschluss vom 14.11.2007
VII B 57/07
Normen:
StBerG § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 1 Nr. 4 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 412
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1324/06

Befreiung von der Steuerberaterprüfung

BFH, Beschluss vom 14.11.2007 - Aktenzeichen VII B 57/07

DRsp Nr. 2008/750

Befreiung von der Steuerberaterprüfung

1. Die Frage, ob und in welchem Umfang bei der Ermittlung der vom Gesetz als Voraussetzung für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung geforderten Mindestzeit der berufspraktischen Tätigkeit von 15 Jahren krankheitsbedingte Fehlzeiten abzuziehen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn es ist höchstrichterlich geklärt, dass durch Krankheit verursachte Ausfälle im Regelfall unschädlich sind, soweit sie die Dauer der durchschnittlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht erheblich übersteigen (Anschluss an Senats-Urt. v. 10.4.1984 VII R 68/83, nv). 2. Ob derart ungewöhnlich lange krankheitsbedingte Fehlzeiten zu verzeichnen sind, ist aufgrund einer Würdigung der Tatsachen des Einzelfalls zu beurteilen, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt.

Normenkette:

StBerG § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 1 Nr. 4 lit. a;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war vom 1. August 1985 bis zum 31. Oktober 2006 Beamter des gehobenen Dienstes und als Sachbearbeiter auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern beschäftigt. Streitig ist, ob er mit dieser Tätigkeit bei Berücksichtigung seiner Fehlzeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung erfüllt.