I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war vom 1. August 1985 bis zum 31. Oktober 2006 Beamter des gehobenen Dienstes und als Sachbearbeiter auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern beschäftigt. Streitig ist, ob er mit dieser Tätigkeit bei Berücksichtigung seiner Fehlzeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung erfüllt.
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