FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2008
12 K 12217/07
Normen:
StBerG § 35 Abs. 1 ; StBerG § 38a Abs. 1 ; StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1668

Befreiung von der Steuerberaterprüfung; Tätigkeit als Sachbearbeiter oder in vergleichbarer Stellung ab der Übertragung des Zeichnungsrechts eines Sachbearbeiters

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 12 K 12217/07

DRsp Nr. 2008/16235

Befreiung von der Steuerberaterprüfung; Tätigkeit als Sachbearbeiter oder in vergleichbarer Stellung ab der Übertragung des Zeichnungsrechts eines Sachbearbeiters

1. Ein Beamter des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter ist im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG als Sachbearbeiter oder in vergleichbarer Stellung tätig, wenn er im Grundsatz eigenverantwortlich das Arbeitsgebiet in einem Finanzamt bearbeitet. Entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass er über das Zeichnungsrecht eines Sachbearbeiters verfügt. 2. In diesem Zusammenhang kommt es weder darauf an, dass der Bearbeiter bereits vor Übertragung des Zeichnungsrechts probeweise die Aufgaben eines Sachbearbeiters wahrgenommen hat, noch darauf, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt qualifizierende Lehrgänge und Prüfungen absolviert hat.

Normenkette:

StBerG § 35 Abs. 1 ; StBerG § 38a Abs. 1 ; StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Hinblick auf eine verbindliche Auskunft gemäß § 38a Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG), ab welchem Zeitpunkt die Klägerin eine hinreichend qualifizierte Vortätigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG ausgeübt hat.