Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 25.01.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.05.2022 wird die Umsatzsteuer auf 4.326,48 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 49 % und dem Beklagten zu 51 % auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten darum, ob die von der Klägerin im Streitjahr erzielten Umsätze der Umsatzsteuer unterlagen.
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