BSG - Beschluss vom 02.01.2024
B 5 R 138/23 B
Normen:
SGB V § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1280/19
LSG Bayern, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 530/22

Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Beschluss vom 02.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 138/23 B

DRsp Nr. 2024/5787

Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I

Der 1945 geborene Kläger bezieht seit Oktober 2010 Regelaltersrente von der Beklagten. Er war noch bis zum 31.3.2019 bei seinem bisherigen Arbeitgeber beschäftigt und freiwillig in der gesetzlichen Krankversicherung versichert. Die Beklage gewährte ihm hierzu einen Zuschuss. Nach Ende dieser Beschäftigung berechnete die Beklagte seine Rente ab dem 1.4.2019 neu. Ein Zuschuss zur Krankenversicherung wurde nicht länger gewährt, der (anteilige) Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner wurde von seiner Rente einbehalten (Bescheid vom 2.4.2019; Widerspruchsbescheid vom 17.9.2019).