LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2021
L 4 R 341/20
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 720/19

Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt in der gesetzlichen RentenversicherungKeine Fortwirkung eines ursprünglichen Befreiungsbescheides

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2021 - Aktenzeichen L 4 R 341/20

DRsp Nr. 2022/16954

Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Fortwirkung eines ursprünglichen Befreiungsbescheides

Ein Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – hier als Rechtsanwältin – kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Befreiung unabhängig von dieser konkreten Beschäftigung über deren Aufgabe hinaus weiter gilt und jede weitere berufsspezifische Beschäftigung als Rechtsanwältin auch nach einem Arbeitgeberwechsel erfasst – hier bei einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.01.2020 geändert und der Bescheid der Beklagten vom 16.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2017 insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin die nicht beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die von der Klägerin ab dem 01.07.2007 ausgeübte Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) abgelehnt hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2;