LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2018
L 13 R 4156/16
Normen:
SGB VI § 1 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3889/15

Befreiung von der Versicherungspflicht eines Rechtsanwalts und Steuerberaters in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen KammerKeine Befreiung für eine berufsfremde Nebentätigkeit als angestellter Hochschullehrer an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen L 13 R 4156/16

DRsp Nr. 2022/2653

Befreiung von der Versicherungspflicht eines Rechtsanwalts und Steuerberaters in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer Keine Befreiung für eine berufsfremde Nebentätigkeit als angestellter Hochschullehrer an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule

Ein Rechtsanwalt und Steuerberater ist für eine versicherungspflichtige Tätigkeit als angestellter Hochschullehrer an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule nicht von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien, wenn diese Tätigkeit als berufsfremd zu bezeichnen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 1 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. August 2016, in der er als Hochschullehrer für den Bereich "Auditing & Taxation" tätig war, von der Versicherungspflicht befreien muss.