BSG - Beschluss vom 12.01.2022
B 12 R 21/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 193/20
SG Bremen, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 394/11

Befreiung von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als Fachberater VerkehrshaftungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen B 12 R 21/21 B

DRsp Nr. 2022/6242

Befreiung von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als Fachberater Verkehrshaftung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht in seiner Tätigkeit als Fachberater Verkehrshaftung in der Zeit vom 1.8.2010 bis 30.9.2015.

Den als Rechtsanwalt bei der zu 2. beigeladenen Kammer zugelassenen und sich vor dem BSG selbst vertretenden Kläger befreite die Rechtsvorgängerin der beklagten DRV Bund (im Folgenden: Beklagte) mit Bescheid vom 11.3.2002 mit Wirkung ab 1.10.2001 für die Beschäftigung als "Rechtsanwalt" mit Geltung "für die obengenannten/und weiteren berufsspezifischen Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür insbesondere eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer" bestehe. Es wurden Beiträge an das zu 1. beigeladene Versorgungswerk abgeführt.