LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.04.2018
L 1 R 59/16
Normen:
SGB VI § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 231 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 231 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1; SGB X § 45 ff;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 643/12

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen KammerKeine Befreiung für berufsfremde Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten - hier einer Tätigkeit als FallmanagerinKeine Aufhebung des Befreiungsbescheides vor einem Eintritt von Versicherungspflicht

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.04.2018 - Aktenzeichen L 1 R 59/16

DRsp Nr. 2022/15258

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer Keine Befreiung für berufsfremde Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten – hier einer Tätigkeit als Fallmanagerin Keine Aufhebung des Befreiungsbescheides vor einem Eintritt von Versicherungspflicht

Ein Befreiungsbescheid von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks der Architektenkammer entfaltet nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI keine Wirkungen für berufsfremde Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten. Auch § 231 Abs. 1 SGB VI knüpft allein an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an und verlangt eine Identität zwischen der Beschäftigung, die der erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag, und der anderen Beschäftigung, die anschließend ausgeübt wird. Die §§ 45 ff. finden keine Anwendung, weil die Versicherungspflicht kraft Gesetzes eintritt und in Bezug auf andere Beschäftigungen die Befreiungsentscheidung der zugrunde liegenden Tätigkeit als Architektin gegenstandslos wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. ;