BSG - Urteil vom 11.03.2021
B 5 RE 2/20 R
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB VI § 6 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1-2; SGB VI § 231 Abs. 4b;
Fundstellen:
NJW 2021, 1899
NZS 2021, 697
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 267/19
SG Darmstadt, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 13/16

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als RechtsanwaltKeine Erstreckung auf eine Tätigkeit als Sachbearbeiter eines JobcentersAnforderungen an das Vorliegen des ursprünglich zur Befreiung führenden Sachverhalts

BSG, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen B 5 RE 2/20 R

DRsp Nr. 2021/8587

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt Keine Erstreckung auf eine Tätigkeit als Sachbearbeiter eines Jobcenters Anforderungen an das Vorliegen des ursprünglich zur Befreiung führenden Sachverhalts

1. Die wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für eine bestimmte Beschäftigung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann auf eine nachfolgende befristete Beschäftigung nur erstreckt werden, wenn diese in engem zeitlichem Zusammenhang mit der ursprünglichen Beschäftigung aufgenommen wird. 2. Wird die nachfolgende Beschäftigung später als drei Monate nach Beendigung der Beschäftigung aufgenommen, für die die Befreiung erteilt wurde, ist eine Erstreckung der Befreiung ausgeschlossen.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2019 und des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. März 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB VI § 6 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1-2; SGB VI § 231 Abs. 4b;

Gründe:

I