SG Gelsenkirchen, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 43/16
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungBauingenieurBindungswirkung eines VerwaltungsaktsAuslegung der alten Formbescheide der früheren BfA
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen L 18 R 852/16
DRsp Nr. 2017/10820
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungBauingenieurBindungswirkung eines VerwaltungsaktsAuslegung der alten Formbescheide der früheren BfA
1. Die in § 77SGG geregelte Bindungswirkung eines Verwaltungsakts bestimmt sich nach den in seinen Verfügungssätzen getroffenen Regelungen.2. Maßstab für die Inhaltsbestimmung dieser Regelungen ist - wie generell bei Willenserklärungen - die Auslegung der sprachlichen Äußerungen nach dem "Empfängerhorizont" eines verständigen (objektiven) Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde nach ihrem wirklichen (oder mutmaßlichen) Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat.3. Zur Erforschung dieses Willens sind die Begründung der Entscheidung (sofern vorhanden), aber auch sonstige Umstände heranzuziehen, die erkennbar in Zusammenhang mit der getroffenen Regelung stehen. Will die Behörde die Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes durch Zusätze einschränken, müssen diese inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein.
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