LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.10.2016
L 3 R 49/14
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BRAO §§ 46 f.; SGB VI § 231 Abs. 4b S. 6;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1108/13

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungSyndikusFehlender Antrag auf rückwirkende BefreiungKeine Erweiterung des von der Rückwirkung erfassten Personenkreises

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.10.2016 - Aktenzeichen L 3 R 49/14

DRsp Nr. 2017/1448

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Syndikus Fehlender Antrag auf rückwirkende Befreiung Keine Erweiterung des von der Rückwirkung erfassten Personenkreises

1. Eine fehlende Zulassung als Syndikusrechtsanwalt im Sinne der §§ 46, 46a BRAO in der Fassung des Artikel 8 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBI I 2517) und ein fehlender Antrag auf rückwirkende Befreiung bis zum Ablauf der Frist des § 231 Abs. 4b S. 6 SGB VI lassen sich nicht im Wege richterlicher Gesetzesauslegung herstellen. 2. Auch mit Blick auf die Hinweise des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des § 231 Abs. 4b SGB VI sieht der Senat keinen Ansatz, durch Richterrecht gegen den eindeutigen gesetzlichen Wortlaut eine Erweiterung des von der Rückwirkung erfassten Personenkreises vorzunehmen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.12.2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BRAO §§ 46 f.; SGB VI § 231 Abs. 4b S. 6;

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine in der Zeit vom 01.06.2012 bis zum 31.12.2014 bei der Beigeladenen zu 2) ausgeübten Beschäftigung.