Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.12.2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine in der Zeit vom 01.06.2012 bis zum 31.12.2014 bei der Beigeladenen zu 2) ausgeübten Beschäftigung.
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