1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Tätigkeit als Referentin bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 9. März 2011 bis 31. März 2014.
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