Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2.Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragstellerin vorläufig von der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 1 AO zu befreien, bleibt ohne Erfolg.
Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig. Die erstrebte Befreiung von der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO ist ein pflichtendispensierender Verwaltungsakt. Der Anspruch auf Befreiung kann nach Ablehnung des entsprechenden Antrags und nach erfolglosem Einspruchsverfahren in der Hauptsache mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden. Dementsprechend ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO), sondern im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erlangen, § 114 Abs. 5 FGO.
Ein derartiger finanzgerichtlicher Antrag,
das Finanzamt zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig von der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 1 AO zu befreien,
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