FG Sachsen - Beschluss vom 01.04.2020
4 V 212/20
Normen:
AO § 5; AO § 146a Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
DStR 2020, 1376
DStRE 2020, 828

Befreiung vorläufig von der Belegausgabepflicht aufgrund eines Massengeschäfts (hier: Bäckerei); Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Antrag

FG Sachsen, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 4 V 212/20

DRsp Nr. 2020/6837

Befreiung vorläufig von der Belegausgabepflicht aufgrund eines Massengeschäfts (hier: Bäckerei); Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Antrag

Tenor

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 5; AO § 146a Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragstellerin vorläufig von der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 1 AO zu befreien, bleibt ohne Erfolg.

Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig. Die erstrebte Befreiung von der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO ist ein pflichtendispensierender Verwaltungsakt. Der Anspruch auf Befreiung kann nach Ablehnung des entsprechenden Antrags und nach erfolglosem Einspruchsverfahren in der Hauptsache mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden. Dementsprechend ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO), sondern im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erlangen, § 114 Abs. 5 FGO.

Ein derartiger finanzgerichtlicher Antrag,

das Finanzamt zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig von der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 1 AO zu befreien,