BGH - Urteil vom 25.07.2017
II ZR 122/16
Normen:
HGB § 110; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 2444
DB 2017, 2407
DNotZ 2018, 228
DStR 2017, 2343
GmbHR 2017, 1210
MDR 2017, 1375
NJW 2017, 9
NZI 2017, 7
NZI 2017, 977
ZIP 2017, 1948
ZInsO 2017, 2235
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 437/14
OLG Bamberg, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 209/15

Befriedung eines beliebigen Gesellschaftsgläubigers durch den Kommanditisten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; Aufrechnung des Kommanditisten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Einlageforderung in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung; Haftungsbefreiung im Fall der Gläubigerbefriedigung in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung; Vereinbarung der Einlageleistung an Erfüllungs statt durch direkte Leistungen an Gesellschaftsgläubiger

BGH, Urteil vom 25.07.2017 - Aktenzeichen II ZR 122/16

DRsp Nr. 2017/14561

Befriedung eines beliebigen Gesellschaftsgläubigers durch den Kommanditisten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; Aufrechnung des Kommanditisten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Einlageforderung in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung; Haftungsbefreiung im Fall der Gläubigerbefriedigung in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung; Vereinbarung der Einlageleistung an Erfüllungs statt durch direkte Leistungen an Gesellschaftsgläubiger

a) Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann der Kommanditist grundsätzlich einen beliebigen Gesellschaftsgläubiger mit der Wirkung befriedigen, dass er in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung von seiner Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB im Verhältnis zu den anderen Gläubigern frei wird.b) Mit einem Erstattungsanspruch gemäß § 110 HGB aus der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann der Kommanditist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Einlageforderung in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung aufrechnen.

Tenor