LAG München - Urteil vom 29.07.2022
1 Sa 681/21
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3; GG Art. 140; WRV Art. 137;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 49171
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 12472/20

Befristete Arbeitsverhältnisse bei TendenzbetriebenBefristete Arbeitsverhältnisse bei konventionellen Einrichtungen

LAG München, Urteil vom 29.07.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 681/21

DRsp Nr. 2023/4449

Befristete Arbeitsverhältnisse bei Tendenzbetrieben Befristete Arbeitsverhältnisse bei konventionellen Einrichtungen

Für konfessionelle Einrichtungen im Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1, 2 GG kommt die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit ihrem Gemeindepastor als Tendenzträger nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG wegen der "Eigenart der Arbeitsleistung" in Betracht.

1. Nicht nur Rundfunkanstalten und Bühnen, sondern auch andere Tendenzunternehmen/-betriebe, die sich auf die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 GG berufen können, also allgemein Presse und Film sowie Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre, haben vergleichbar erleichterte Möglichkeiten, befristete Arbeitsverhältnisse mit Tendenzträgern zu begründen. Die Begründung liegt in den verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsräumen der genannten Tendenzträger. Voraussetzungen sind allerdings ein tendenzbedingtes Erfordernis für die jeweilige Befristung und eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. 2. Entsprechendes gilt für konfessionelle Einrichtungen, soweit sie den Schutz des Grundrechts nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG für sich in Anspruch nehmen können und Arbeitsverhältnisse mit Personen betroffen sind, die - wie z.B. Gemeindepastoren - unmittelbar im Bereich der religiösen Verkündigung eingesetzt werden.