FG Niedersachsen - Urteil vom 03.07.2012
8 K 121/11
Normen:
EStG 2002 § 64 Abs. 2 Satz 2;

Befristete Kindergeldzahlung: Antragserfordernis für Fortzahlung

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.07.2012 - Aktenzeichen 8 K 121/11

DRsp Nr. 2013/6959

Befristete Kindergeldzahlung: Antragserfordernis für Fortzahlung

Durch die Befristung von Kindergeldfestsetzungen werden Kindergeldansprüche für die Zeit nach Ablauf der Befristung nicht abgelehnt. Demgemäß müssen für die Zeit nach Ablauf der Befristung innerhalb der Festsetzungsfrist neue Kindergeldanträge gestellt werden. Stimmt die Kindesmutter einem Antrag des Kindesvaters auf Zahlung des Kindesgeldes an diesen zu, besitzt sie selbst keinen Anspruch auf Kindergeld mehr.

Normenkette:

EStG 2002 § 64 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für ihren Sohn A., geb. am 10.3.1980, für die Zeit vom 1.8.2003 bis zum 30.9.2005 und für ihren Sohn B. geb. am 23.6.1982, für die Zeit vom 1.8.2003 bis Mai 2011 Kindergeld beanspruchen kann.

Die Klägerin war bis zum 31.7.2003 als Lehrerin im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen beschäftigt. Auf einen Kindergeldantrag der Klägerin setzte die Familienkasse mit Bescheid vom 19.4.2000 das Kindergeld für B. weiterhin bis zum 30.6.2003 und mit Bescheid vom 4.4.2001 für A. vom 1.7.2000 bis zum 30.9.2004 fest.