GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3811/15
Befristeter Arbeitsvertrag eines programmgestaltend beschäftigten Producers im Rahmen des Kinder- und Kulturprogramms einer RundfunkanstaltUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu seinem überwiegenden Interesse an einer Dauerbeschäftigung
LAG Chemnitz, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 186/16
DRsp Nr. 2018/1496
Befristeter Arbeitsvertrag eines programmgestaltend beschäftigten „Producers“ im Rahmen des Kinder- und Kulturprogramms einer RundfunkanstaltUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu seinem überwiegenden Interesse an einer Dauerbeschäftigung
1. Ein sachlicher Grund zur Befristung des Arbeitsverhältnisses liegt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4TzBfG vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Befristung wegen der Art der Tätigkeit ohne Hinzutreten eines weiteren Sachgrundes vereinbart werden kann, zählen auch die Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten.2. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, so dass für die Wirksamkeit der Befristung das von der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gedeckte besondere Interesse an einer zeitlichen begrenzten Beschäftigung des programmgestaltenden Mitarbeiters bezogen auf dessen konkrete Tätigkeit dessen Interesse an einer Dauerbeschäftigung überwiegen muss.3. Wandel und Vielfalt des Programms einer Rundfunkanstalt werden durch den Wechsel des Personals gewährleistet und nicht durch dessen Konstanz.
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