Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27. März 2020 (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV - BayMBl. 2020 Nr. 158, GVBl. 2020/9 S. 196) einstweilen auszusetzen. Nach Anhörung durch den Senat hat sie mit Schreiben vom 9. April 2020 klargestellt, dass sie ihren Antrag auch unter Geltung der Änderungsverordnung vom 31. März 2020 (BayIfSMV - BayMBl. 2020 Nr. 162, GVBl. 2020/9 S. 194) aufrecht erhält. Mit ihrem Hilfsantrag begehrt sie die Aussetzung von § 2 Abs. 1 BayIfSMV.