Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 2 vom 16.01.2018
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 202/15
ArbG Mainz, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1197/14
Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-BundesligaDie Eigenart der Arbeitsleistung als Sachgrund für eine BefristungAnforderungen an die Eigenart der Arbeitsleistung als Sachgrund für eine BefristungSachlich gerechtfertigte Befristungsabrede mit einem Lizenzfußballspieler der 1. BundesligaVereinbarkeit befristeter Arbeitsverhältnisse mit Lizenzfußballspielern mit europäischem Recht
BAG, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 312/16
DRsp Nr. 2018/1784
Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-BundesligaDie Eigenart der Arbeitsleistung als Sachgrund für eine BefristungAnforderungen an die Eigenart der Arbeitsleistung als Sachgrund für eine BefristungSachlich gerechtfertigte Befristungsabrede mit einem Lizenzfußballspieler der 1. BundesligaVereinbarkeit befristeter Arbeitsverhältnisse mit Lizenzfußballspielern mit europäischem Recht
Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der 1. Fußball-Bundesliga ist regelmäßig nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt.Orientierungssätze:1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Das setzt voraus, dass die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, die ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründen, welches das durch Art. 12 Abs. 1GG gewährleistete Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Dies ist bei der Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der 1. Fußball-Bundesliga regelmäßig der Fall.
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