LAG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.2017
4 Ta 131/17
Normen:
GKG § 32 Abs. 3, 68 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3, 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3, 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 290/17

Befugnis des Beschweerdegerichts zur Abänderung der Streitwertfestsetzung von amts wegenStreitwert einer Feststellungsklage auf wiederkehrende Leistungen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 131/17

DRsp Nr. 2017/5357

Befugnis des Beschweerdegerichts zur Abänderung der Streitwertfestsetzung von amts wegen Streitwert einer Feststellungsklage auf wiederkehrende Leistungen

1. Das Beschwerdegericht kann auch bei unzulässigem, aber grundsätzlich statthaftem Rechtsmittel gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen abändern (ebenso OLG Celle, 16.07.2009 - 2 W 188/09; Hamburgisches OVG 04.04.2014 - 2 So 14/14; a. A. OLG München 21.07.1997 - 15 W 738/97).2. Zum Abschlag für eine Feststellungsklage auf wiederkehrende Leistungen.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts durch Beschluss vom 15.03.2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.03.2017 wird von Amts wegen auf 4.888,51 € geändert.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 32 Abs. 3, 68 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3, 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3, 68 Abs. 1;

Gründe

I.