BFH - Urteil vom 11.04.2017
IX R 22/16
Normen:
EStG § 10d Abs. 4; EStG § 10d Abs. 5; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; AO § 177 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4074/15

Befugnis des Finanzamts zur Änderung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

BFH, Urteil vom 11.04.2017 - Aktenzeichen IX R 22/16

DRsp Nr. 2017/8446

Befugnis des Finanzamts zur Änderung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

1. NV: Der Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag ist Grundlagenbescheid für den unmittelbar nachfolgenden Verlustfeststellungsbescheid. 2. NV: Der Einkommensteuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid. Er wirkt vor Einführung von § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG durch das JStG 2010 auch nicht wie ein Grundlagenbescheid.

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ist Grundlagenbescheid für den nachfolgenden Verlustfeststellungsbescheid. 2. Wird der auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums gesondert festgestellte Verlustvortrag geändert, so ergibt sich die Anpassungsverpflichtung zwingend aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. 3. Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides zu Gunsten des Steuerpflichtigen vor, so ist das Finanzamt gemäß § 177 Abs. 2 AO verpflichtet, alle materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass für die Aufhebung oder Änderung sind, soweit die Änderung reicht. 4. Entsprechendes gilt für Feststellungsbescheide, soweit sie Folgebescheid sind.