BFH - Urteil vom 08.04.2014
I R 51/12
Normen:
AO § 164; AO § 167; AO § 168; AO § 174 Abs. 4; EStG 1997 § 44 Abs. 5; FGO § 90 Abs. 2; FGO § 121 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1041/11

Befugnis des Finanzamts zur nachträglichen Änderung der Kapitalertragsteuerfestsetzung

BFH, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen I R 51/12

DRsp Nr. 2014/14856

Befugnis des Finanzamts zur nachträglichen Änderung der Kapitalertragsteuerfestsetzung

Hat der Schuldner der Kapitalerträge seiner Pflicht zur Steueranmeldung genügt, so steht dies einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Diese Steuerfestsetzung kann --auch nach Eintritt der Bestandskraft und nach Aufhebung des Vorbehaltsvermerks-- nach § 174 Abs. 4 AO wegen widerstreitender Festsetzung geändert werden. Die Voraussetzungen für den Erlass eines sog. Nacherhebungsbescheids sind hierbei nicht zu beachten.

Normenkette:

AO § 164; AO § 167; AO § 168; AO § 174 Abs. 4; EStG 1997 § 44 Abs. 5; FGO § 90 Abs. 2; FGO § 121 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, schüttete, nachdem sie zuvor mit notariellem Vertrag vom 2. November 2000 ihr Stammkapital um einen an eine Gesellschaft für Rücklagenmanagement (GfR) ausgegebenen sog. Vorzugsgeschäftsanteil (1.500 €) erhöht hatte (Ausgabepreis: 24.802.000 DM), an die GfR aufgrund des Beschlusses vom 6. Dezember 2000 eine Vorzugsdividende in Höhe von 23.148.000 DM für das Geschäftsjahr 1999 aus.