FG Hamburg - Beschluss vom 13.02.2007
4 V 196/06
Normen:
FGO § 69 ; ZK Art. 243 ; ZK Art. 244 ;

Befugnis des Finanzgerichts zur Anordnung einer Aussetzung der Vollziehung zwecks Sicherstellung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts - Aussetzung der Vollziehung eines Rückforderungsbescheides über Ausfuhrerstattung ohne Sicherheitsleistung

FG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 4 V 196/06

DRsp Nr. 2007/16435

Befugnis des Finanzgerichts zur Anordnung einer Aussetzung der Vollziehung zwecks Sicherstellung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts - Aussetzung der Vollziehung eines Rückforderungsbescheides über Ausfuhrerstattung ohne Sicherheitsleistung

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.1.2001 befunden, Art. 244 ZK sei so auszulegen, dass er nur den Zollbehörden die Befugnis einräume, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen; diese Befugnis schränke jedoch nicht die Befugnis der gem. Art. 243 ZK mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nachzukommen.

Normenkette:

FGO § 69 ; ZK Art. 243 ; ZK Art. 244 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Rückforderungsbescheides ohne Sicherheitsleistung.