BFH - Urteil vom 18.01.2017
II R 48/14
Normen:
StBerG § 3a; AO § 80 Abs. 5; DVStB § 51; AEUV Art. 267;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 922/09

Befugnis einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft zur Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland

BFH, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen II R 48/14

DRsp Nr. 2017/3047

Befugnis einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft zur Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland

NV: Eine im EU-Ausland ansässige Person, die nicht über einen den Anforderungen der §§ 51 ff. DVStB entsprechenden Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt, kann die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen in Deutschland nicht auf die Dienstleistungsfreiheit stützen.

§§ 51 ff. der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) gelten aufgrund des mit diesen Vorschriften verfolgten Schutzzwecks auch für ausländische Steuerberatungsgesellschaften, die nach den Vorschriften des StBerG2 Satz 1, § 3 Nr. 3, § 3a, § 32 Abs. 3, §§ 49 ff.) nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen i. S. des § 80 Abs. 5 AO befugt sind und diese Befugnis daher unmittelbar aus der Dienstleistungsfreiheit ableiten wollen. Verfügt eine solche Gesellschaft nicht über einen den Anforderungen der §§ 51 ff. DVStB entsprechenden Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht, so kann sie die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen auch nicht auf die Dienstleistungsfreiheit stützen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. Februar 2014 11 K 922/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.