BFH - Urteil vom 21.07.2011
II R 6/10
Normen:
StBerG § 2 S. 1; StBerG § 3a Abs. 1 S. 1; AO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 530/08 541

Befugnis einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU registrierten Steuerberatungsgesellschaft Ltd. zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ohne Berufshaftpflicht

BFH, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen II R 6/10

DRsp Nr. 2011/15175

Befugnis einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU registrierten Steuerberatungsgesellschaft Ltd. zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ohne Berufshaftpflicht

Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registrierte Steuerberatungsgesellschaft Ltd. ist weder nach § 3a StBerG noch aufgrund der Dienstleistungsfreiheit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen i.S. des § 80 Abs. 5 AO befugt, wenn sie nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt.

Normenkette:

StBerG § 2 S. 1; StBerG § 3a Abs. 1 S. 1; AO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine in Großbritannien registrierte Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden. Sie ist nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach §§ 32 Abs. 3, 49 ff. des Steuerberatungsgesetzes in der ab 12. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I 2008, 666) -- StBerG -- anerkannt und verfügt nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung. Für die Klägerin handelt als "director" A, dessen Bestellung als Steuerberater in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) im Jahr 2000 wegen Vermögensverfalls rechtskräftig widerrufen wurde.