BFH - Beschluss vom 06.04.2011
VIII B 89/10
Normen:
StBerG § 3 Nr. 3; StBerG § 3a ;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1856/07

Befugnis einer in Großbritannien registrierten Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland

BFH, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen VIII B 89/10

DRsp Nr. 2011/9428

Befugnis einer in Großbritannien registrierten Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland

1. NV: Gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch Beschluss nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Beschwerde nicht statthaft. 2. NV: Ob die an sich unstatthafte Beschwerde bei falscher Rechtsmittelbelehrung zulässig sein könnte, kann dahingestellt bleiben, wenn die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist.

Normenkette:

StBerG § 3 Nr. 3; StBerG § 3a ;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien. In Deutschland ist sie nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt.

Mit Beschluss vom 17. März 2008 hat das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführerin nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Es kann offenbleiben, ob die nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO unstatthafte Beschwerde zulässig sein könnte, weil das FG eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

II.