KG - Urteil vom 29.04.2016
5 U 142/15
Normen:
BRAO § 43b; BORA § 6; HSchulG Berlin § 34a Abs. 1 S. 2; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 223/14

Befugnis eines ausländischen doktor práv zur Führung eines Doktortitels

KG, Urteil vom 29.04.2016 - Aktenzeichen 5 U 142/15

DRsp Nr. 2017/1245

Befugnis eines ausländischen "doktor práv" zur Führung eines Doktortitels

1. Der von einer ausländischen Universität verliehene Grad "doktor práv" gibt einem Rechtsanwalt nicht das Recht, seinen Namen die Abkürzung "Dr." voranzustellen. 2. § 34a Abs. 1 Satz 2 BerlHG begründet kein Wahlrecht zwischen der in der slowakischen Republik offiziell zugelassenen Abkürzung "JUDr." und einer anderen Abkürzung. 3. Stellt ein Rechtsanwalt seinem Namen die Abkürzung "Dr." voran, erweckt er beim rechtsuchenden Publikum die Vorstellung, er verfüge über eine Qualifikation, die der entspricht, die Juristen, die einen herkömmlichen Doktortitel führen, üblicherweise haben.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. September 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 223/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin aus der im Urteil des Landgerichts ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.