OLG Celle - Urteil vom 30.03.1994
9 U 30/93
Normen:
BGB § 717 Satz 1 § 719 Abs. 1 ; HGB §§ 105 161 ;
Fundstellen:
DStR 1995, 1276
GmbHR 1995, 830

Befugnis zur Einholung der Zustimmung für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bei einer GmbH & Co KG

OLG Celle, Urteil vom 30.03.1994 - Aktenzeichen 9 U 30/93

DRsp Nr. 2004/4623

Befugnis zur Einholung der Zustimmung für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bei einer GmbH & Co KG

»Das Recht, von den Mitgliedern einer Personengesellschaft die Zustimmung zu einer Übertragung der Mitgliedschaft auf einen gesellschaftsfremden Dritten zu verlangen, steht ausschließlich dem veräußernden Gesellschafter zu: Es kann wegen des Abspaltungsverbots dem Erwerber auch nicht zur Ausübung übertragen werden, so daß die Mitgesellschafter den Streit um die Berechtigung einer Zustimmungsverweigerung gegen ihren Willen nicht mit einem außenstehenden Dritten austragen müssen.«

Normenkette:

BGB § 717 Satz 1 § 719 Abs. 1 ; HGB §§ 105 161 ;

Hinweise:

Anmerkung:

Goette, DStR 1995, 1276

der BGH hat die Revision gegen das Urteil des OLG Celle nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 30.03.1995 - II ZR 105/94 -).

Fundstellen
DStR 1995, 1276
GmbHR 1995, 830