FG Köln - Urteil vom 26.06.2008
2 K 4826/07
Normen:
StBerG § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 291

Befugnis zur Weiterführung der Berufsbezeichnung des Steuerberaters gem. § 47 Abs. 2 StBerG trotz hohen Alters oder körperlicher Leiden

FG Köln, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 2 K 4826/07

DRsp Nr. 2009/1441

Befugnis zur Weiterführung der Berufsbezeichnung des Steuerberaters gem. § 47 Abs. 2 StBerG trotz hohen Alters oder körperlicher Leiden

Die Erlaubnis der Steuerberaterkammer an einen Steuerberater, sich trotz alterbedingten Verzichts auf die Rechte der Steuerberaterbestellung gleichwohl noch Steuerberater zu nennen, setzt voraus, dass sich der Steuerberater ganz in das Privatleben zurückzieht. Dem steht es entgegen, wenn der Steuerberater noch einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit nachgeht, bei der er aus dem Titel des Steuerberaters noch Vorteile schöpfen könnte.

Normenkette:

StBerG § 47 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger nach § 47 Abs. 2 StBerG die Erlaubnis zu erteilen ist, sich weiterhin Steuerberater zu nennen.

Der Kläger war seit 0000 als Steuerberater bestellt. Im Dezember 2003 verzichtete der Kläger im Alter von nn Jahren auf seine Bestellung zum Steuerberater.

Der Kläger ist im Handelsregister als Kaufmann eingetragen. Er ist als Dn und Zo tätig.

Im August 2007 beantragte der Kläger die Erteilung der Erlaubnis, den Titel "Steuerberater" weiterhin zu führen. Der Briefkopf des Antrages enthielt folgende Angabe: "AS, XY Dn/Zo, F ".