BGH - Beschluss vom 08.06.2016
AnwZ (Brfg) 16/16
Normen:
BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 3; BRAO § 112e S. 2; BRAO § 112f Abs. 1; BRAO § 112f Abs. 2 S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 1078
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 5/15

Begehren der Nichtigerklärung eines Beschlusses der Rechtsanwaltskammer bzgl. der Änderung der Sterbegeldrichtlinien durch ein Kammermitglied; Beanstandung der mangelnden Information von Nichtkammermitgliedern

BGH, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 16/16

DRsp Nr. 2016/11727

Begehren der Nichtigerklärung eines Beschlusses der Rechtsanwaltskammer bzgl. der Änderung der Sterbegeldrichtlinien durch ein Kammermitglied; Beanstandung der mangelnden Information von Nichtkammermitgliedern

1. Dadurch, dass ehemaligen Mitglieder einer Anwaltskammer, die freiwillig an einer Sterbegeldregelung weiter teilgenommen haben, über die vom Vorstand der Kammer vorgeschlagene und auf die Tagesordnung der Kammerversammlung gesetzte Änderung der Sterbegeldrichtlinien nicht vorher informiert worden sind, wird ein einzelnes Mitglied der Anwaltskammer nicht in seinen eigenen Rechten verletzt. Hierauf kann das Mitglied eine Klage deshalb nicht stützen (Anfechtung des Beschlusses der Kammerversammlung).2. Ausschließlich die aktiven Kammermitglieder haben das Recht, an der Kammerversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben.3. Ob in den angefochtenen Beschluss eine Übergangsregelung betreffs der Änderung der Sterbegeldrichtlinien hätte aufgenommen werden müssen, ist eine Frage des streitgegenständlichen Einzelfalls und hat keine Grundsatzbedeutung.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 1. März 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.