Die Streitbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das vorliegende Verfahren nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG mit 5.717,15 Euro jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt. Der Wert entspricht der mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Höhe der Rundfunkbeiträge.
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