Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 30. Juni 2008 aufgehoben.
2.Der Betroffene wird freigesprochen.
3.Die Landeskasse trägt die Kosten beider Instanzen sowie die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Amtsgericht Kaiserslautern hat gegen den Betroffenen wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gemäß §§ 378 Abs. 1 S. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 18 Abs. 3 UStG eine Geldbuße von 10.000,00 EUR verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Nach den Urteilsgründen hat das Amtsgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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