OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.10.2008
1 Ss 140/08
Normen:
AO § 378 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BerlAnwBl 2008, 484
DStRE 2009, 321
wistra 2009, 127
NStZ-RR 2009, 81
StRR 2009, 154
DStZ 2009, 344
BB 2009, 1171
Stbg 2009, 190
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6060 Js 6659/08

Begehung einer leichtfertigen Steuerverkürzung durch einen Steuerberater

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 1 Ss 140/08

DRsp Nr. 2009/24903

Begehung einer leichtfertigen Steuerverkürzung durch einen Steuerberater

Ein Steuerberater ist nicht tauglicher Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung, sofern seine Tätigkeit sich darauf beschränkt, die Steuererklärung vorzubereiten und dem Mandanten zur Unterschrift vorzulegen.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 30. Juni 2008 aufgehoben.

2.

Der Betroffene wird freigesprochen.

3.

Die Landeskasse trägt die Kosten beider Instanzen sowie die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

AO § 378 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat gegen den Betroffenen wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gemäß §§ 378 Abs. 1 S. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 18 Abs. 3 UStG eine Geldbuße von 10.000,00 EUR verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

Nach den Urteilsgründen hat das Amtsgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: